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Praxisschedule6 Min. LesezeitupdateAktualisiert Juni 2026

Meldestelle für mehrere Standorte und Tochtergesellschaften

Eine zentrale Meldestelle für die ganze Gruppe? Was bei mehreren Standorten und Konzernstrukturen rechtlich und organisatorisch zu beachten ist.

Mehrere Standorte führen in eine zentrale geschützte Meldestelle

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Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Orientierung zum Hinweisgeberschutzgesetz und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Prüfung im Einzelfall.

FAQ

Häufige Fragen

Darf eine Meldestelle für mehrere Gesellschaften zuständig sein?

Eine gemeinsame interne Meldestelle ist grundsätzlich möglich. Für die genaue Zulässigkeit bei Konzernstrukturen - insbesondere ab 250 Beschäftigten je Gesellschaft - gibt es rechtliche Diskussionen. [VERIFY: aktuelle Auslegung zu § 14 HinSchG / Konzernlösung vor verbindlicher Aussage prüfen.] Hinweis ohne rechtliche Bewertung.

Zählt jede Gesellschaft separat bei der 50-Schwelle?

In der Regel wird je rechtlich selbstständiger Einheit gezählt. Bei mehreren unselbstständigen Standorten einer Gesellschaft zählt die Gesamtzahl der Beschäftigten. Die Einordnung ist im Einzelfall zu prüfen.

Ist eine zentrale Lösung praktikabel?

Ja. Eine ausgelagerte Meldestelle lässt sich für mehrere Standorte zentral betreiben, ohne dass jede Einheit eigene Prozesse aufbauen muss - bei einheitlicher Dokumentation.

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