Welche HinSchG-Pflichten gelten für Kommunen und öffentliche Stellen, was bei der Vergabe zu beachten ist und warum eine ausschreibbare externe Lösung entlastet.
Auch Kommunen und öffentliche Stellen müssen das Hinweisgeberschutzgesetz umsetzen - unter besonderen Rahmenbedingungen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Punkte für die öffentliche Verwaltung zusammen.
Wer im öffentlichen Sektor verpflichtet ist
Öffentliche Stellen des Bundes und der Länder sowie Kommunen sind in der Regel verpflichtet, eine interne Meldestelle zu betreiben. Häufig wird auf eine Schwelle ab 10.000 Einwohnern verwiesen; maßgeblich sind jedoch Landesrecht und Beschäftigtenzahl. Hinweis ohne rechtliche Bewertung: Prüfen Sie die für Sie geltende Regelung.
Besonderheiten in der Verwaltung
- Vergaberecht: Die Beschaffung erfolgt als Dienstleistung und kann ausgeschrieben werden.
- Personalvertretung: Beteiligungsrechte der Personalvertretung sind zu beachten.
- Transparenz und Prüfbarkeit: Verwaltungen unterliegen besonderer Kontrolle, etwa durch Rechnungsprüfung.
- Begrenzte IT-Ressourcen: Eigenbetrieb bindet knappe interne Kapazitäten.
Warum interne Lösungen oft schwerfällig sind
In der Verwaltung verlängern Freigabeprozesse, Vergabeschritte und begrenzte IT-Kapazitäten den Aufbau einer eigenen Meldestelle erheblich. Eine ausgelagerte, ausschreibbare Lösung reduziert diesen Aufwand und schafft klare Verantwortlichkeiten.
Die ausschreibbare externe Meldestelle
Als neutraler Dritter betreiben wir die Meldestelle mit deutscher Datenhaltung, anwaltlicher Vorprüfung und revisionssicherer Dokumentation. Die Leistung ist als Dienstleistung ausschreibbar - inklusive der erforderlichen Unterlagen für Ihr Vergabeverfahren. Mehr dazu auf unserer Seite Hinweisgebersystem für Kommunen.
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