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Musterportal

Interne Meldestelle der Musterfirma GmbH

nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und DIN 37002 Hinweismanagementsysteme-Leitlinien

Hinweisgebende (Whistleblower) leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Möchten Sie eine Meldung abgeben? Zu Ihrem Schutz haben wir einen Außenstehenden beauftragt, über dieses Portal Ihre Meldung entgegenzunehmen. Dadurch bleibt Ihre Identität bestmöglich geschützt, Sie haben Rechtssicherheit und müssen keine Benachteiligungen befürchten.

Laptop und Smartphone mit abstrakter Oberfläche eines Hinweisgeberportals

infoMusterseite: Diese Demo zeigt Aufbau und Inhalt eines echten Hinweisgeberportals. Bitte geben Sie hier keine echten Daten ein.

Vor der Meldung

Vier wichtige Hinweise

Bitte beachten Sie, dass dieses Portal nur für Beschäftigte (ehemalige, aktuelle, künftige) der Musterfirma GmbH zuständig ist.

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Anonyme Meldungen können in der Regel nur eingeschränkt bewertet und bearbeitet werden. Siehe Hinweis anonyme Meldung.

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Bei akuten Gefahren, sehr hohem Schutzbedarf oder bedrohlichen Situationen (z. B. gravierenden Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit und Unversehrtheit) wenden Sie sich bitte zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle.

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Bearbeitung Ihrer Meldung: Ihre Meldung wird unverzüglich bearbeitet. Mit Ausnahme anonymer Meldungen erhalten Sie spätestens nach 7 Tagen eine Eingangsbestätigung und innerhalb von weiteren 3 Monaten eine Rückmeldung über den Sachstand.

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Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Siehe Hinweis vorsätzlich unwahre Meldung.

Informationen

Alles Wichtige zum Hinweisgeberschutz

Wir haben diese Informationen sorgfältig zusammengestellt. Sie erheben dennoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder einer Rechtsberatung. Unsere Tätigkeit besteht darin, dass eine von Ihnen abgegebene Meldung durch unseren Rechtsanwalt juristisch beurteilt wird. Er legt auch die Folgemaßnahmen fest, die dann anonymisiert bearbeitet werden.

Was ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)?

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz tritt für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen ein. Hinweisgebende (Whistleblower) werden geschützt und einheitliche Standards zur Meldung von Missständen und zum Schutz der Meldenden vorgeschrieben. Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgebende übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen.

Wer muss eine Meldestelle vorhalten?

Nach § 12 Nr. 2 HinSchG müssen alle Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten eine eigene interne Meldestelle einrichten. § 14 HinSchG erlaubt es jedoch, einen Dritten mit der Aufgabe einer internen Meldestelle zu beauftragen. Kleinere Unternehmen können eine eigene interne Meldestelle freiwillig einrichten.

Was sind Hinweisgebende oder Whistleblower?

Hinweisgebende (Informanten, Enthüllende oder Aufdeckende) sind Personen, die für die Öffentlichkeit oder Sicherheit wichtige Informationen aus einem geheimen, internen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen. Der oft gebrauchte Begriff Whistleblower ist der Anglizismus dafür.

Wer darf einen Hinweis geben?

Wenn Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit, auch im Vorfeld oder Nachgang einer beruflichen Tätigkeit, Informationen über den zu meldenden Verstoß erlangt haben, können Sie eine Meldung abgeben. Es muss sich zudem um einen Verstoß bei dem betreffenden Beschäftigungsgeber handeln. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.

Was kann gemeldet, was kann nicht gemeldet werden?

Gemeldet werden können zum Beispiel Verstöße gegen Datenschutz, Arbeitssicherheit, Umweltgesetze, das Mindestlohngesetz, gegenüber Organen der Betriebsverfassung oder finanzielles Fehlverhalten wie Bestechung oder Steuerhinterziehung. Es geht um Verstöße gegen geltendes Recht (EU-Recht und nationales Recht). Es müssen tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen; benennen Sie nach Möglichkeit alle verfügbaren Beweismittel (z. B. Zeugen, Urkunden, Unterlagen, Fotodateien). Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst, ebenso wenig privates Fehlverhalten. Das Meldeportal ist keine allgemeine Beschwerdestelle. Für Verstöße im Wettbewerbsrecht und gegen den Digital Markets Act (Verordnung (EU) 2022/1925) sind wir nicht zuständig - bitte wenden Sie sich an die Hinweisgeberstelle des Bundeskartellamts.

Was ist eine interne, was ist eine externe Meldestelle?

Jeder Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten ist verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten; kleinere können dies freiwillig tun. Zum besseren Schutz Hinweisgebender und zur höheren Diskretion kann diese Meldestelle an einen Dritten ausgelagert werden - eine solche ausgelagerte interne Meldestelle haben Sie hier vorliegen. Das HinSchG sagt, dass interne Meldestellen vor externen bevorzugt werden sollen (§ 7 Abs. 3 HinSchG). Es steht Ihnen frei, sich an eine interne oder externe Meldestelle zu wenden; nach Möglichkeit verwenden Sie bitte die interne Meldestelle Ihres Beschäftigungsgebers.

Wie werden Hinweisgebende geschützt?

Der Schutz hinweisgebender Personen ist wesentlicher Bestandteil des HinSchG und geschieht durch Wahrung der Vertraulichkeit. Gegen Hinweisgebende gerichtete Repressalien (z. B. berufliche Nachteile) sind verboten - ebenso deren Androhung oder Versuch. Als ausgelagerte interne Meldestelle wahren wir die Vertraulichkeit der Identität durch organisatorische und technische Maßnahmen sowie ein spezielles Datenschutzmanagementsystem. Alle vertraulich zu haltenden Daten werden pseudonymisiert (z. B. durch einen Zahlencode ersetzt); nur uns ist die Entschlüsselung bekannt, und nur pseudonymisierte Daten werden weitergegeben. Die Identität ist intern nur zwei zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen bekannt: der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt und der sachbearbeitenden Person. Meldeportal und Bearbeitungsdaten liegen auf einem gesicherten Server in Deutschland, getrennt von den pseudonymisierten Daten. Akten in Papierform werden nahezu vermieden bzw. an einem für Dritte unbekannten Ort unter Verschluss aufbewahrt.

Wann dürfen/müssen personenbezogene Daten der Hinweisgebenden weitergegeben werden?

Eine Ausnahme besteht bei eindeutiger Einwilligung der hinweisgebenden Person (gilt nicht für Daten Dritter) oder wenn die Weitergabe zum Ergreifen von Folgemaßnahmen zwingend erforderlich ist; Folgemaßnahmen legt unsere Rechtsanwältin/unser Rechtsanwalt sorgfältig abgewogen fest. Strafprozessuale Auskunftsrechte zuständiger Strafverfolgungsbehörden bleiben vom HinSchG unberührt und sind nach Maßgabe der Strafprozessordnung zu beantworten; dies gilt auch für Bußgeldverfahren oder gerichtliche Entscheidungen. Der erste Kontakt erfolgt dennoch mit pseudonymisierten Daten; eine Weitergabe der Originaldaten erfolgt nur unter den genannten Voraussetzungen und wird dokumentiert.

Wie erfolgt eine Meldung und welche Möglichkeiten habe ich?

Eine Meldung erfolgt über dieses Portal - per Online-Formular, per Post, telefonisch oder persönlich. Bitte beachten Sie, dass die Meldung berechtigt sein und mit dem Unternehmen/Beschäftigungsgeber sowie Ihrer dortigen beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen muss.

Wie kann ich mich vor meiner Meldung beraten lassen?

Wir bieten im Vorfeld einer Meldung eine kostenlose telefonische Beratung an (z. B. zu technischen und sachlichen Voraussetzungen). Diese Beratung ist keine Rechtsberatung. Schriftliche Auskünfte erteilen wir nicht, da dies nur ein Meldeportal ist. Eine kostenpflichtige Rechtsberatung bietet unsere Rechtsanwältin/unser Rechtsanwalt in eigenem Namen an.

Kann ich wegen Verletzung der Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflicht haftbar gemacht werden?

Kurz gesagt: wenn Ihre Meldung berechtigt ist, nein - sofern die Voraussetzungen stimmen. § 6 HinSchG regelt das Verhältnis zum GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen). Wer Geschäftsgeheimnisse im beruflichen Kontext erlangt hat, hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen, und Verstöße im Anwendungsbereich des HinSchG betrifft, darf diese an eine zuständige Meldestelle weitergeben, wenn dies zur Aufdeckung erforderlich ist. Dabei dürfen nur Geheimnisse weitergegeben werden, deren Inhalt für die Aufdeckung erforderlich ist.

Was passiert nach meiner Meldung?

Nach Ihrer Meldung geschieht Folgendes: Unsere Rechtsanwältin/unser Rechtsanwalt prüft Ihre Meldung und legt die Folgemaßnahmen fest. Ihre Meldung wird pseudonymisiert und dokumentiert. Der Beschäftigungsgeber erhält eine pseudonymisierte Mitteilung, und die Folgemaßnahmen werden eingeleitet. Sie erhalten unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Ihrer Meldung, eine Eingangsbestätigung und innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung über die Folgemaßnahmen. Bei anonymen Meldungen kann eine Kommunikation mit Ihnen nicht erfolgen.

Wird der Betriebsrat/die Mitarbeitervertretung benachrichtigt?

Dies regelt eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Beschäftigungsgeber und dem Betriebsrat. Sofern keine Betriebsvereinbarung mit entsprechender Informationspflicht vorliegt, informieren wir nur den Beschäftigungsgeber.

Wie lange bleibt eine Meldung gespeichert oder werden Unterlagen aufgehoben?

Die Dokumentation Ihrer Meldung wird in der Regel 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Danach stehen Unterlagen nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung. Ausnahmen können übergeordnete Aufbewahrungsfristen und haftungsrechtliche Gründe sein. Bei berechtigtem Interesse können Sie durch einen schriftlichen Antrag Auskunft erhalten; dabei müssen Sie sich identifizieren (z. B. durch Vorlage Ihres Personalausweises).

Hinweis anonyme Meldung

Anonyme Meldungen werden entgegengenommen, können jedoch nur bedingt bearbeitet werden. Eine Kommunikation mit der hinweisgebenden Person kann nicht erfolgen. Dadurch können Probleme entstehen, wenn etwa Fragen offen bleiben; eine Verifizierung ist eventuell nur schwer oder gar nicht möglich. Bitte beachten Sie auch, dass das Hinweisgeberschutzgesetz nicht für reine Vermutungen gemacht ist.

Hinweis vorsätzlich unwahre Meldung

Bitte prüfen Sie vor Abgabe einer Meldung, ob hinreichend belegbare Anhaltspunkte für den Vorfall/Verstoß vorliegen. Lesen Sie die Informationen sorgfältig, insbesondere den Punkt „Was kann gemeldet, was kann nicht gemeldet werden?“. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

Meldeportal

Vorfall melden – sicher und vertraulich

Geben Sie Ihre Meldung Schritt für Schritt über unser geschütztes Online-Formular ab – auf Wunsch vollständig anonym. Mit Ihrem Fall-Code verfolgen Sie später den Stand und kommunizieren mit der Meldestelle.

Schritt 1 von 6: Anonymität17 %

Wie möchten Sie melden?

Sie entscheiden, ob Sie anonym bleiben. Mit Kontaktangabe können wir Rückfragen stellen und Sie schneller informieren.

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Bei akuter Gefahr wenden Sie sich bitte zuerst an die Notrufnummern oder die Polizei. Melden Sie nur Sachverhalte mit konkreten Anhaltspunkten – Fakten statt Vermutungen.

Lieber auf anderem Weg?

Eine Meldung ist auch per Post, telefonisch oder persönlich möglich.

mail

Post

Schriftlich an Hinweisgeber-24.de, Kahllachweg 13a, 77694 Kehl. Bitte Thema, Bezug zur beruflichen Tätigkeit sowie Ort und Zeit möglichst genau angeben - Fakten statt Vermutungen.

call

Telefon

Arbeitstäglich Mo bis Fr von 8 bis 17 Uhr unter +49 (0) 7851 9579013. Zu Beginn fragen wir, ob wir das Gespräch zur Dokumentation aufzeichnen dürfen - die Meldung nehmen wir auch ohne Aufzeichnung entgegen.

groups

Persönlich

In der Regel per Videokonferenz, in Ausnahmefällen als persönliches Treffen. Zur Dokumentation und Sicherheit immer mit zwei Mitarbeitenden, im Büro oder an einem öffentlich zugänglichen Ort. Terminvereinbarung telefonisch Mo bis Fr 8 bis 17 Uhr.

Anschrift

Hinweisgeber-24.de
Kahllachweg 13a
77694 Kehl

Telefon

+49 (0) 7851 9579013

Mo bis Fr, 8 bis 17 Uhr. Hinweise bitte nicht per E-Mail senden.

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Zwei Personen geben sich vor einem geschützten Schild die Hand