Welche Bußgelder das Hinweisgeberschutzgesetz vorsieht, wann sie greifen und wie Sie das Risiko mit überschaubarem Aufwand vermeiden.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist kein zahnloses Papier: Wer die Pflichten ignoriert, riskiert Bußgelder. Dieser Beitrag zeigt, was droht - und wie sich das Risiko mit überschaubarem Aufwand vermeiden lässt.
Die gesetzliche Grundlage
Die Bußgeldvorschriften finden sich in § 40 HinSchG. Verstöße können mit Geldbußen von bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Gegenüber Unternehmen können über § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) unter bestimmten Voraussetzungen höhere Beträge in Betracht kommen. Quelle: HinSchG § 40. Hinweis ohne rechtliche Bewertung - die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Wofür Bußgelder drohen
- keine interne Meldestelle, obwohl eine Pflicht besteht
- Behinderung oder Unterdrückung von Meldungen
- Repressalien gegen hinweisgebende Personen
- Verletzung des Vertraulichkeitsgebots
Nicht nur das Bußgeld zählt
Neben der unmittelbaren Geldbuße wiegt oft der Reputationsschaden schwerer: Ein öffentlich gewordener Compliance-Verstoß beschädigt das Vertrauen von Kunden, Beschäftigten und Partnern. Eine funktionierende Meldestelle ist insofern auch Reputationsschutz.
So vermeiden Sie das Risiko
Die gute Nachricht: Der Aufwand zur Pflichterfüllung ist gering im Verhältnis zum Risiko. Eine ausgelagerte Meldestelle ist kurzfristig einsatzbereit, übernimmt die Fristenkontrolle und dokumentiert revisionssicher. Den Einstieg zeigt unser Leitfaden zur Einrichtung; ob Sie überhaupt verpflichtet sind, klärt der Pflicht-Check.




